Investitionen in Bibliotheken sind Investitionen in die Zukunft eines Landes und seiner Menschen. In diesem Sinne engagiert sich der Förderverein mit seinen Mitgliedern aktiv und seit Jahren erfolgreich für die Stadtbücherei Bergneustadt. Gerne informieren wir Sie auf diesen Seiten über die Arbeit unseres Vereins.

1. Vorsitzende:

Andrea Collin-Johann
Schulstr. 2
51702 Bergneustadt

2. Vorsitzende:

Christiane Ockenfels
Markstr. 13
51702 Bergneustadt

Kassierer:

Uwe Inkemann
Lieberhausener Str.
51702 Bergneustadt

Der Förderverein unterstützt die Stadtbücherei ideell und materiell:

  • Leseförderung von Kindern und Jugendlichen
  • Hebung des Leistungsstandards der Bücherei
  • Durchführung gemeinsamer kultureller Veranstaltungen
  • Werbung und Öffentlichkeitsarbeit

Satzung des Fördervereins der Stadtbücherei e.V.

§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Förderverein Stadtbücherei Bergneustadt e.V.".
Er hat seinen Sitz in Bergneustadt.


§2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Stadtbücherei Bergneustadt in ideeller und materieller Weise, insbesondere durch:
        - Werbung und Öffentlichkeitsarbeit
        - Leseförderung von Kindern und Jugendlichen
        - Durchführung kultureller Veranstaltungen in Zusammenarbeit mit der Stadtbücherei
        - Vertretung der Interessen der Stadtbücherei in der Öffentlichkeit
        - Hebung des Leistungsstandards der Bücherei

Der Verein sieht seine Aufgabe nicht darin, die Stadt Bergneustadt in ihrem Aufgabenbereich zu entlasten, sondern ausschließlich darin, es der Stadtbücherei zu ermöglichen, ihre Bildungsaufgabe intensiver wahrnehmen zu können. Der Verein ist nicht berechtigt die Arbeit der Bücherei mitzubestimmen.


§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§4 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine Beitrittserklärung erworben. Sie erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt - nur zum Ende eines Kalenderjahres - oder durch Ausschluß, der nur aufgrund eines Vorstandsbeschlusses erfolgen kann.


§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind zur aktiven Mitarbeit eingeladen und haben Anspruch auf Unterrichtung über die Tätigkeit des Vereins. Sie sind verpflichtet, die Beiträge pünktlich zu entrichten und die Bestimmungen der Satzung sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu beachten.


§6 Mittelaufbringung
Die Mittel des Vereins werden aufgebracht durch:
        Mitgliedsbeiträge,
        Spenden,
        Einnahmen aus Veranstaltungen,
        sonstige Zuwendungen

Die Höhe des Jahresbeitrags bleibt dem einzelnen Mitglied überlassen. Er beträgt jedoch mindestens 15,--EUR für Erwachsene, für Jugendliche 10,--EUR und für juristische Personen 50,--EUR pro Jahr.

Die Beiträge sind jeweils auf Anforderung fällig.


§7 Organe
Die Organe des Vereins sind:
        die Mitgliederversammlung,
        der Vorstand

§8 Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegen:
        die Wahl des Vorstands,
        die Entlastung des Vorstands nach Entgegennahme des Tätigkeits- und Geschäftsberichts sowie des Rechnungsprüfungsberichts für das abgelaufene Geschäftsjahr,
        die Wahl von zwei Rechnungsprüfern
        Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung wacht über die Erfüllung des Vereinszwecks und ist berechtigt, Auskünfte vom Vorstand zu verlangen.


§9 Einberufung und Wahlen
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Bekanntgabe des Tagungsortes, der Tagungszeit und der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Tagungstermin schriftlich einzuberufen. Sie findet mindestens einmal im Geschäftsjahr statt. Sie ist außerdem binnen 4 Wochen einzuberufen, wenn dies vom Vorstand oder 1/10 der Mitglieder schriftlich verlangt wird.

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der Mitgliederversammlung. Bei Anträgen auf Satzungsänderung und zur Vereinsauflösung ist eine 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich.

Bei Wahlen ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

Wahlen und Abstimmungen sind offen, es sei denn, ein Mitglied fordert geheime Wahl oder Abstimmung.

Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden, im Falle ihrer/seiner Verhinderung von ihrem/seinem StellvertreterIn oder der/dem SchatzmeisterIn geleitet.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der/dem VersammlungsleiterIn und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und den Mitgliedern zuzuleiten ist.


§10 Vorstand
Der Vorstand ist insbesondere zuständig für die Leitung des Vereins nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und für die ordnungsgemäße Verwaltung der Vereinsmittel. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von §26 BGB.

Dem Vorstand gehören an:
        die/der 1. Vorsitzende,
        die/der 2. Vorsitzende (SchriftführerIn),
        die/der 3. Vorsitzende (SchatzmeisterIn)

Zur Vertretung des Vereins ist jeweils die/der 1. Vorsitzende gemeinsam mit einem ihrer/seiner VertreterInnen berechtigt.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Innerhalb des Vorstandes werden Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefaßt.

Der Vorstand tagt in der Regel öffentlich, Mitglieder können an den Vorstandssitzungen teilnehmen.

Die/der LeiterIn der Stadtbücherei ist beratendes Mitglied bei den Sitzungen des Vorstands. Die/der BüchereileiterIn kann durch eine/einen anderen MitarbeiterIn vertreten werden.


§11 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dem Auflösungsbeschluß müssen hierbei mindestens 2/3 der Vereinsmitglieder zustimmen. Falls nicht mindesten 2/3 der Mitglieder erschienen sind, ist binnen eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen die Auflösung des Vereins beschließen kann.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Bergneustadt mit der Auflage, die Mittel ausschließlich für gemeinnützige kulturelle Zwecke, möglichst für die Stadtbücherei zu verwenden.


Die Satzung tritt am 12.02.1996 in Kraft.

Wir danken unseren Sponsoren für die Unterstützung folgender Projekte:


Übernahme der Betriebskosten des Hauses der Stadtbücherei für jeweils drei Jahre

Ralf BOHLE GMBH & CO. KG

Leseförderung der Stadtbücherei Bergneustadt

Mehrere Bücherkisten zu verschiedenen Themenbereichen für die Ausleihe an Bergneustädter Schulen zur Förderung von Lese- und Sprachkompetenz:

  Spendenkonto

Förderverein Stadtbücherei Bergneustadt e.V.

Sparkasse Gummersbach:
DE 66 3845 0000 1000 0289 26

Volksbank Oberberg:
DE 23 3846 2135 2203 0070 11

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Sparkasse Gummersbach:
DE 66 3845 0000 1000 0289 26

Volksbank Oberberg:
DE 23 3846 2135 2203 0070 11